Kommentare zum Grundgesetz


Teil 1: Die Grundrechte

Artikel 2:

  1. Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und die Kosten selbst trägt.
  2. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In die Rechte des Stärkeren darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3:

  1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, doch wie’s dahinter aussieht, geht niemand was an.
  2. Niemand darf wegen seiner politischen Anschauungen bevorzugt – wohl aber befördert – werden.

Artikel 5:

  1. Jeder hat das Recht, mancher sogar die Möglichkeit, seine Meinung in Wort, Schrift und selbst BILD zu äußern.
  2. Die Pressefreiheit findet ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und der Anzeigenkunden, in dem Recht der persönlichen Ehre und in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Auflage.

Artikel 12: 
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Beschränkungen für Arbeitslose, Ausländer und Sehrwählerische dürfen nur auf Grund der Gesetze des Marktes erfolgen.

Artikel 13: 
Die Wohnung ist unverletzlich. Dieses Grundrecht gilt ohne Ansehen der Person, also auch für Obdachlose.

Artikel 17: 
Jedermann hat das Recht, sich immer wieder mit Beschwerden an die zuständigen Stellen zu wenden und auf Antwort zu warten.

Teil II: Bund, Länder, Gesetzgebung etc.

Artikel 21: 
Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung der Verbände und Lobbyisten mit.

Artikel 26: 
Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung ausgestellt, bestaunt und in öffentlichen Verkehrsmitteln befördert werden.

Artikel 42: 
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages können das Vertrauen in die verfassungsmäßigen Organe erheblich beeinträchtigen. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder kann der Bundestag daher mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen.

Artikel 54: 
Der Bundespräsident wird ohne Aussprache vom Bundeskanzler ausgewählt.

Artikel 90: 
Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen. Eigentum verpflichtet unter anderem zu den notwendigen Reparaturen. Sie sind vornehmlich in der Hauptreisezeit auszuführen.